Der Begriff R. zeigt an, dass im 19. Jh. im Westen Deutschlands vom Bodensee bis zum Niederrhein ein im Wesentlichen einheitliches Recht galt. Dies bedeutete einen starken Einschnitt innerhalb der Geschichte der Rechtsquellen des Rheinlandes, die bis dahin von einer verwirrenden Vielfalt geprägt gewesen war. Am Ende des 18. Jh. galten u.a. das Badische Landrecht von 1622/1654, das Erneuerte und verbesserte Kurpfälzische Landrecht von 1698 (Pfälzer Landrecht), das Kurmainzische Landrecht von ...
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