I. Begriff R. entscheiden in der Regel kraft Herrschaftsrecht (Herrschaft) in einem formalen Verfahren streitig (Gericht), schlichten aufgrund übertragener Befugnis bei strittigen rechtl. Sachverhalten (Schiedsgericht), sanktionieren besonders qualifizierte Verhaltensweisen Rechtsunterworfener (Strafe, Strafrecht) oder wirken bei der Gestaltung von Rechtsverhältnissen mit (Freiwillige Gerichtsbarkeit). Jedoch darf solch eine moderne Betrachtung, die auch auf der Trennung der Rechtsgebiete ...
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