Unter R. versteht man von der Rechtsprechung geschaffenes Recht. Der Begriff ist undeutlich. Meistens lässt man schon eine Rechtsprechung genügen, die nennenswerte faktische Bedeutung für das Rechtsleben hat. Eigentlich kann man aber nur dann von R. sprechen, wenn die Richtersprüche eine Rechtsquelle im strengen Sinne sind, also wie Gesetz und Gewohnheitsrecht eine jedermann bindende Erscheinungsform des Rechts, sei es nur für den konkreten einzelnen Fall, sei es durch präjudizielle Kraft ...
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