In den mittelalterlichen Quellen wird die Bezeichnung Richtstatt oder R. vornehmlich für den festen Versammlungsort eines Gerichts gebraucht, so heißt es in der Sachsenspiegel-Glosse des Johann von Buch: de richtestat, dar he gheboren schepe to is (370, zu Ssp I 51 § 4). Zu Beginn der NZ etablierte sich „Ort des Vollzugs von Strafurteilen“ als zweite Bedeutung, in der das Wort bis heute als Terminus technicus gebraucht wird. Weitere historische Bezeichnungen hierfür sind etwa Mahlstatt, ...
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Dem Stichwort Richtstätte ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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