Online First, voraussichtlich veröffentlicht in der 33. Lieferung, Band V
Auszug aus dem Inhalt von Römerstraßen
Viae publicae werden bei Ulpian (D 43,8,21–23) als dem öffentlichen Verkehr auf öffentlichem Grund und Boden (solum publicum) dienend definiert und anhand der magistratischen Einrichtung und der öffentlichen Finanzierung systematisch gegenüber viae privatae und viae vicinales abgegrenzt. Eine Bestimmung der Mindestbreite soll schon das Zwölftafelgesetz enthalten haben (Gaius D 8,3,8). Neben inschriftlichen Zeugnissen geben literarische Quellen wie Siculus Flaccus (de condic. agr. ...
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