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zur deutschen Rechtsgeschichte
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Dispositio Achillea

Stichwort Dispositio Achillea
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band I
Lieferung 5
Spalte 1087 – 1088
Autoren: Neugebauer, Wolfgang

Inhalt:

. Sodann unterschied Albrecht „das lant zu Franken“, u. drittens die obergebirgischen Markgrafengebiete im Norden mit der Plassenburg ob Kulmbach. Der fränk. Besitz sollte „nach unsern Tod“ zwischen den Markgrafen Friedrich (dem Älteren) u. Sigismund „uf ein loß geteilet“ werden können. Bestimmte

Ausmärker

Stichwort Ausmärker
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band I
Lieferung 2
Spalte 377 – 377
Autoren: Schildt, Bernd

Inhalt:

Als A. wurden alle Fremden, die außerhalb einer Mark wohnten, bezeichnet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen solchen A., die in der Mark Güter besaßen (Flurgenossen, Forensen), und solchen, die ohne jeden Besitz waren. Erstere hatten überwiegend ein

Konfliktbewältigung

Stichwort Konfliktbewältigung
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band III
Lieferung 17
Spalte 1 – 3
Autoren: Kamp, Hermann

Inhalt:

, Geiselstellung (Geisel) und später auch Pfändern (Pfandrecht). Wurde der Konflikt um Besitz geführt, nahmen die Mediatoren wohl auch auf die

Allod, Allodifikation

Stichwort Allod, Allodifikation
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band I
Lieferung 1
Spalte 180 – 182
Autoren: Auge, Oliver

Inhalt:

Allod (A.) erst im 19. Jh. in die deutsche Rechtssprache ein. Hergeleitet vom nicht bezeugten ahd. alōt, zusammengesetzt aus al = voll, ganz und frk. ôd, ahd. ōt, germ. auda = Gut, Besitz bezeichnet A. in

Grágás

Stichwort Grágás
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band II
Lieferung 11
Spalte 522 – 527
Autoren: Byock, Jesse L.

Inhalt:

.

Zwei umfangreiche Hs. bilden das Herzstück der G.: das Konungsbók („Königsbuch“; um 1250), so genannt, weil es in späteren Jahren im Besitz der dän. Krone war und in der alten Kongelige Bibliotek in Kopenhagen verwahrt wurde, und das

Kolonat, Kolone

Stichwort Kolonat, Kolone
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band II
Lieferung 16
Spalte 1957 – 1960
Autoren: Liebs, Detlef

Inhalt:

. Dieser war nicht selbst Besitzer (possessor) des Landes (Besitz) und konnte daher nicht selbständig Zugriffe Dritter darauf gerichtlich abwehren, sondern allenfalls im Auftrag des Eigentümers, der ihn zudem jederzeit vertreiben konnte. Geschah

Mortgage

Stichwort Mortgage
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band III
Lieferung 23
Spalte 1635 – 1640
Autoren: Hellwege, Phillip

Inhalt:

. Quellen finden sich neben M. und vifgage weitere entsprechende Begriffe.

II. Ausgangspunkt

Das röm. Recht kannte mit hypotheca und pignus ein besitzloses Pfandrecht und ein Faustpfand. Das Eigentum

Investitur

Stichwort Investitur
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band II
Lieferung 14
Spalte 1285 – 1290
Autoren: Becker, Hans-Jürgen

Inhalt:

die Einkleidung des Erwerbers in den Besitz der Sache (gewere, investitura realis) dar (Auflassung

Heimfallsrecht

Stichwort Heimfallsrecht
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band II
Lieferung 12
Spalte 897 – 900
Autoren: Ogris, Werner

Inhalt:

ausgeübt wurde es meist in der Weise, dass der Berechtigte, wenn sich bis zum Dreißigsten kein Erbe meldete, den Nachlass (in der Regel mit Gerichtshilfe) vorläufig in Besitz nahm. Meldeten sich innerhalb

Kulmer Handfeste

Stichwort Kulmer Handfeste
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band III
Lieferung 18
Spalte 307 – 309
Autoren: Janicka, Danuta

Inhalt:

(Besitz) der Stadtbürger (Bürger), ihre Wehrpflicht, ihre Freiheiten im Jagd- und Fischereirecht, im Mühlenrecht
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