Jedes G. setzt sich grundsätzlich aus bestimmten Personen zusammen, die im G. unterschiedliche Funktionen wahrnehmen. Schon in fränk. Zeit war ein relativ feststehender Personenkreis als G. aus der Gesamtheit der G.sgemeinschaft (Dinggenossenschaft;
Als Bezeichnung für „das durch das Dingen beider Theile Festgesetzte
Beschwerden wegen R. gab es im altdeutschen Recht bereits seit der fränkischen Zeit (
Der
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