Unter A. verstand die ältere Lehre (z.B. Gierke, Genossenschaftsrecht I 62–69; Brunner/v. Schwerin I 86–91; Schröder/v. Künßberg 58–63) eine gemeingerm. Praxis, bei der das Ackerland in Gemeineigentum stand. Gemeint war damit eine Praxis, nach der durch die Gemeinschaft jährlich neu festgelegt wurde, welche Flächen der Gesamtfeldflur bebaut würden. Dazu hätte man die betreffenden Flächen in Verlosungsbezirke (Gewanne, Gewann) eingeteilt und diese wiederum in einzelne Teilstücke ...
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Dem Stichwort Ackerverlosung ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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