„Annahme, Anerkennung“, ein verfassungsrechtlicher Begriff des 15. Jh., bezeichnet die vom König und den Landesfürsten (Fürst) verfügte Anerkennung kirchlichen Rechts. Der A. folgt die Rezeption des kirchlichen Rechts, gewöhnlich durch den Erlass eines staatlichen Überleitungsgesetzes (sanctio). Die A. ist also der modernen staatsrechtlichen Transformation verwandt. Geschichtliche Beispiele bilden die Pragmatische Sanktion von Bourges (1438) und die Mainzer Akzeptation (1439).Im ...
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