Als A. bezeichnet man die meistens durch Vertrag begründete und inhaltlich oft genau spezifizierte lebenslängliche Versorgung des Altbauern, seiner Frau und des Interimswirts auf dem Hof (Altenteiler) durch denjenigen (regelmäßig einen der Abkömmlinge), dem das Bauerngut durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wurde. Ähnliche Versorgungsfunktionen, aber an andere Tatbestände (Ehegüterrecht [Eheliches Güterrecht]) anknüpfend, entfalten für die Witwe Beisitz, Leibzucht und Dos, ...
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