Neben den Ersatzansprüchen des Einzelnen für die Aufopferung seiner Rechtsgüter für das gemeine Wohl (Gemeinwohl) (z.B. Enteignungsentschädigung) ist die A. die zweite Säule des deutschen Staatshaftungsrechts (Staatshaftung). Sie knüpft nicht unmittelbar am Rechts- bzw. Vermögensverlust des Bürgers an, sondern an der Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht durch einen Beamten (Beamtentum). Ersetzt wird im Rahmen der A. im Grundsatz der Schaden, der durch die ...
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