A., Antrag, Anerbieten oder Offerte bezeichnet privatrechtlich eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die zusammen mit der korrespondierenden Annahme den Vertragskonsens (Konsens) bildet. Ob das A. bindend ist usw., beurteilen die Rechtsordnungen unterschiedlich. Das englische Recht hält wie das ältere gemeine Recht im Unterschied zum BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das A. für unverbindlich. Die Vertragsschlussdogmatik und damit auch die Regeln für das A. gehen im ...
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