Materiellrechtlich bezeichnet A. heute ein subjektives Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Im prozessualen Sinn meint A. das an das Gericht adressierte Rechtsschutzbegehren bzw. die an den Beklagten gerichtete Behauptung eines Rechts mit einem bestimmten Inhalt (z.B. Zahlung) in der Form der gerichtlichen Klage (str.).Beide Aspekte sind im lat. Pendant actio seit der Ant. ununterschieden enthalten. Celsus D 44, 7, 51 sagt: Nihil aliud est actio quam ius ...
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