Als allg. kan. Rechtsinstitut umfasst approbatio die rechtsbegründende oder rechtsbekräftigende rechtsgeschäftliche Bestätigung und die nicht rechtsgeschäftliche Bestätigung einer Person als (rechtl.) geeignet oder eines faktischen Sachverhaltes nach Prüfung durch kirchl. Obere als rechtmäßig. Zu unterscheiden sind für die kirchl. Rechtsgesch. die Regelungen vor und nach der Kirchenrechtsreform von 1917 (Codex Iuris Canonici). Der A. waren vorbehalten: a) die Bestätigung ...
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Dem Stichwort Approbation, päpstliche sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
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