A. ist die rechtsgeschäftliche Übereignung von Liegenschaften bes. im fränk. und im ma. Recht. Sie bestand, begrifflich betrachtet, aus mehreren Akten: Die sala war die Einigung über den Eigentumsübergang; die investitura der Vollzug der Veräußerung, also die Einkleidung des Erwerbers in den Besitz bzw. in die Gewere. Auch die Investitur zerfiel in zwei voneinander zu trennende Teile: Im Apprehensionsakt kam der Besitzerwerb des Übernehmers zum Ausdruck (Besitzeinweisung); in der A. ...
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