Durch das A. sollen absolute Verbindlichkeit sowie Vorrang oder Ausschließlichkeit der Gesetzgebung gegenüber der Rechtsprechung gesichert, insbesondere soll verhindert werden, dass durch Interpretation der gesetzgeberische Wille verfälscht oder ersetzt wird. Ergänzt wird das A. meist durch ein die Lehre disziplinierendes Kommentierverbot. Bedeutung und Bewertung des A. hängen stark ab vom jeweiligen Gesetzes- und Methodenverständnis (Juristische Methode), was wiederum verfassungsrechtl. ...
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Dem Stichwort Auslegungsverbot ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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