Als A. wurden alle Fremden, die außerhalb einer Mark wohnten, bezeichnet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen solchen A., die in der Mark Güter besaßen (Flurgenossen, Forensen), und solchen, die ohne jeden Besitz waren. Erstere hatten überwiegend ein, wenn auch eingeschränktes Recht zur Allmendenutzung (Allmende) und gehörten insoweit zur Mark. Zur zweiten Gruppe gehörten diejenigen, die ohne jeglichen Bezug zur in Frage stehenden Mark waren.Die Zugehörigkeit zur Mark – und damit die ...
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