1. Die A. ist jene Form der Ausstattung für Töchter, die anlässlich ihrer Eheschließung (Ehe) erfolgt. Sie erfolgte häufig in Form der Mitgift, ist jedoch jur. streng von dieser zu unterscheiden: Anspruch auf die A. hat nicht der Bräutigam gegenüber der Brautfamilie, sondern die Braut gegenüber ihrer eigenen Familie; sie dient nicht einer dauernden Existenzsicherung, sondern lediglich der Erstausstattung des neu begründeten Haushalts (Haus) und umfasst daher in der Regel wesentlich ...
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