Bis zum 12. Jh. bewirtschaftete die Grundherrschaft einen Großteil ihrer Besitzungen unmittelbar. Dazu gehörte auch ein grundherrlicher B., der meist gegen Geldzins (B.zins) verpachtet war. Neben Hörigen scheint es schon im 9. Jh. selbständige Handwerker (Handwerk) gegeben zu haben, die Brot am Markt verkauften. Mit dem E. der Villikationsverfassung ergab sich die Notwendigkeit gemeindeeigener B. Vor allem im rhein. und fränk. Gebiet ist seit dem ausgehenden MA das Gemeinde-Backhaus ...
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