Unter B. ist die zwangsweise Umwandlung bäuerlicher Nutzfläche in gutsherrlich genutztes Land zu verstehen (Abstiften, Abmeiern). Mit der durch die Niederlegung der Bauernhöfe gewonnenen Nutzfläche wurden entweder bestehende Gutsbetriebe vergrößert oder neue in Gestalt der sog. Grangien geschaffen. Rechtl. war die entschädigungslose Einziehung von Bauernland aufgrund schlechter oder schlecht dokumentierter Erb- und Besitzrechte der Bauern zumeist unproblematisch.In zeitlicher und ...
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