Das BGB v. 18.08.1896 regelt seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1900 die zentralen Bestandteile des Privatrechts einheitlich für das gesamte deutsche Staatsgebiet (Deutsches Reich [1871–1918]). Das Einführungsgesetz (EGBGB) enthielt die nötigen Übergangsregelungen, das internationale Privatrecht und die der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Materien (z.B. das Gesinderecht [Gesinde], das Bergrecht und die bis zur Weimarer Zeit fortbestehenden Familienfideikommisse). I. Der Inhalt des BGB ...
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