Die Rechtsregel C. stellt den Grundsatz auf, dass der Konsens der Brautleute (und nicht der Beischlaf) das entscheidende Element der Eheschließung (Ehe) sei. Die im klass. röm. R. von Ulpian aufgestellte Regel wurde über das Corpus Iuris Civilis (D 50.17.30) überliefert und gelangte im MA über den Einfluss der Kirche auf das EheR zu Wirksamkeit. Als Spender des Ehesakraments wurden die Gatten, nicht der Priester angesehen. An der Schwelle zur NZ ist das Festhalten an dem Grundsatz zunehmend ...
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