Seit dem Breve Cum pro munere pastorali (01.07.1580) Papst Gregors XIII. (reg. 1572–1585) bezeichnet der Ausdruck „CICan“ im amtl. Sprachgebrauch der kath. Kirche einen Bestand von Sammlungen und Kodifikationen des kanonischen Rechts, der das Decretum Gratiani, den Liber Extra, den Liber Sextus, die Clementinen, die Extravagantes Johannis XXII. sowie die Extravagantes Communes umfasst. Dieses Textcorpus bildete bis zum Inkrafttreten des 1917 promulgierten Codex Iuris Canonici (CodIurCan) ...
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