Nachdem erstmals 1632 eine annotierte dt.sprachige Ausg. des holländ. „Kriegs-Rechtes“ (Kriegsrecht), die zugl. den Artikelbrief Maximilians II. und die Constitutio Criminalis Carolina abdruckte, die Bezeichnung C. beansprucht hatte, erschienen unter diesem Titel verschiedene umfangreiche Kompendien zum Kriegs- und MilitärR., die z.T. mehrere Auflagen erlebten. Zwar existierte schon zuvor eine kriegsrechtl. Literatur, es handelte sich aber um theoretische Abhandlungen. In den C. dagegen ...
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