Das Erscheinen des Begriffs D. markiert eine Aufmerksamkeitsverschiebung innerhalb der Staatslehre und des VerwaltungsR.s zugunsten einer als neu begriffenen obrigkeitl. Aufgabe. D. bezeichnet in diesem Sinne einen spezifischen Zweck des Staats der Industriegesellschaft. Inwieweit der Begriff D. im jur. Sinne dogmatisch tragfähig ist, scheint bis heute umstritten; immerhin bestehen Berührungspunkte beispielsweise mit Fragen der Vertragsfreiheit (Anschluss- und Benutzungszwang), dem ...
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