D. ist zunächst, in einem weiten und formalen Sinne, das in Dtld. gültige R., also das von einer für Dtld. zuständigen Legislative erlassene Gesetz, das von dt. Richtern geschaffene Richterrecht, das in Dtld. geltende Gewohnheitsrecht usw. Aus dieser durch die RQu. definierten Perspektive ist D. einerseits von übernationalem, insbesondere europ., und andererseits von partikularem R. – d.h. heute dem R. der Länder und Gemeinden – abzugrenzen. So gesehen war etwa das berühmte ...
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