D. ist allg. das dingliche Recht auf unmittelbare, aber beschränkte Nutzung einer fremden Sache. Das R., einen solchen Nutzen aus einer derart belasteten (dienenden) Sache zu ziehen, wird vom Eigentümer dieses Grundstücks entweder zugunsten (des Eigentümers) eines anderen Grundstücks (GrundD.) als Realrecht begründet oder einer bestimmten Person als persönl. D. bestellt; der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss entweder eine vorteilhafte Einwirkung des Berechtigten darauf dulden ...
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