Die D. (lat. dispensatio, eigentl. „genaues Abwiegen“, „Zuteilen“, daher „Bewirtschaftung“ wie gr. οἰκονομία) ist die Gewährung einer Einzelfallausnahme von einem Gesetz. Diese Figur findet sich unter anderen Bezeichnungen schon im ant. Rechtsdenken, wurde im Kan. Recht systematisch-begrifflich entwickelt u. von dort im allg. Rechtsdenken rezipiert (dort meist „der“ D.).Eine allg. Ausgestaltung findet die D. im geltenden Kan. Recht als legis mere ecclesiasticae in ...
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