D. bezeichnet, meist in unterschiedl. Zeiträumen, unterschiedl. Leistungen des FamiliengüterR, v.a. des ehelichen Güterrechts. Wie auch bei anderen derartigen Bezeichnungen kann aus der unterschiedl. Verwendung von D. keinesfalls zwingend auf entsprechende Entwicklungen, wie dies oft in der älteren Lehre geschehen ist, geschlossen werden. Gemeinsam ist allen mit D. bezeichneten Gaben die Leistung für die Tochter im Zusammenhang mit ihrer Verehelichung (u. 1.) oder des Klostereintritts (u. ...
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