D. (Dotalrecht) bezeichnet insbes. ab der Historischen Rechtsschule ein auf Gütertrennung beruhendes vertragl. Ehegütersystem, welches in der auf das Corpus Iuris Civilis zurückgehenden Ausgestaltung des Gemeinen Rechts zumindest durch die namensgebende dos der Frau u. meist der donatio propter nuptias (d. pr. n.) des Mannes als Gegenleistung zur dos (daher auch contrados) überbrückt wurde. An der dos, meist einer Geldsumme, erwarb der Mann Eigentum, an Liegenschaften u.U. nur ein ...
Schlagwörter
Dem Stichwort Dotalsystem sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.