Auszug aus dem Inhalt von Durchbohrung der Urkunde
Für den fränk. Prozess kennen salisches u. ribuarisches Recht als förmliche Urkundenschelte die D. von Urk., die nicht des Kg. sind. Die Lex Ribuaria (c. 62 [59]) verlangt darauf die Verteidigung der carta in iudicio perforata durch den Schreiber (cancellarius), dessen Eid vom Scheltenden durch Zweikampf verlegt werden kann. Für den verstorbenen Schreiber kann der Urk.produzent den Beweis antreten, wenn zwei Urk. des Schreibers zum Schriftvergleich vorliegen; der Zweikampf scheidet dann aus. ...
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