I. Eigentumsbegriff 1. Das Wort „E.“ erscheint, in der nd. Form egendom, nach Ausweis des DRW erstmals im Jahre 1230 in einer Kölner Schreinsurkunde, laut der ein Grundpfandgläubiger wegen Verfalls des Pfandes in dessen Besitz vur hegindum eingewiesen wird (DRW II, 1345). Es bezeichnet vor allem das (E.-) Recht an der Sache, wird aber auch für den im E. stehenden Gegenstand gebraucht. Die mhd. Sprache hat dafür den Ausdruck eigenschaft; er wird freilich in der Folgezeit durch E. aus ...
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