Seit dem 7. Jh. haben die fränk. Kg. an ererbtem oder herrenlosem Außenland die volle Verfügung, bes. aber ein Recht auf die hohe Jagd (Jagd- und Fischereirechte) beansprucht. Seit etwa 700 sehen wir auch Hzg. u. andere Adlige über Forsten verfügen (Zeuß, Trad. Wizenburg., n. 1, 12, 192, 196; Oberöst. UB, I, p. 24s.; Salzburger UB, II, p. A 4–9).Die Problematik der E. folgt außer Naturgefahren aus der Aushöhlung älterer Rechtsverhältnisse. Von diesem Vorgang wurden bes. bäuerl. ...
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