Als „E.“ (auch entlicher, endhafter, endthaffterRechtstag [Art. 91, 123 CCB; Art. 78 CCC], auch entliches Gericht [Art. 82 CCC]) wurde die letzte, zum Ende (Ziel) führende (zur Wortbedeutung vgl. Lexer 551) Gerichtsverhandlung bezeichnet, in dem das in der Voruntersuchung vorbereitete u. zuvor in der Beratung endtlich gefundene Urteil (Art. 98, 110 CCC) verkündet wurde u. dem sich unmittelbar die Vollstreckung anschloss; anberaumt (benannt) anfangs auf Antrag (Bitte) einer der ...
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