Durch E. wurde Personen die rechtliche Handlungsfähigkeit entzogen oder beschränkt. Verbunden war die E. mit der Bestellung eines Vormunds (Vormundschaft). Nach frühem Deutschem Recht war die E. im Wesentlichen Aufgabe der Familie. Allerdings war sie durch Verkündung vor Gericht unter Benennung eines Vormunds offenkundig zu machen, wie nord. Qu. erkennen lassen (vgl. Erik’s seeländisches Recht III, 36; Frosthathing IX, 20, 32). Die allmähliche Übernahme der Funktionen von Sippe u. ...
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