E. sind im archivwiss. Sinne Amtsbücher, müssen aber nach Inhalt u. Funktion voneinander unterschieden werden.Der erste Begriff bezeichnet im Urbar wurzelnde, vor allem im ernestinischen u. albertinischen Sachsen insbes. im u. seit dem 16. Jh. angelegte Beschreibungen der in einem landesherrlichen Amt durch Grundbesitz vermittelten Rechte bzw. Pflichten (im Brand.: Erbregister; im Anhalt.: Land- u. Amtsregister, Salbücher; in Südwestdeutschland: Lager- u. Jurisdisktionalbücher). Sie ...
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Dem Stichwort Erbbücher, Erbebücher sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
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