E. bezeichnet allg. die erbberechtigte im Unterschied zur nicht erbberechtigten Tochter, was Ausnahme oder Regel, im letzten Fall allerdings vertraglich abbedungen sein konnte.Die Ausnahme bildete die E. im Lehnrecht (Weiberlehen) sowie im bäuerlichen Bereich der Anerbengebiete (Anerbenrecht).Als Regelfall galt das gleiche Erbrecht der E. neben Söhnen, in der NZ unter Berufung sowohl auf Gemeines Recht wie auf den Landesbrauch. Allerdings erfuhr es im Adel eine sehr wesentliche vertragliche ...
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