E. ist ein notarieller Vertrag, durch den der Erblasser einen Erben einsetzt und/oder Vermächtnisse u. Auflagen anordnet (§§ 1941, 2276 I BGB). Seine Besonderheit besteht darin, dass er die Vertragsparteien dazu berechtigt, die Erbfolge (Erbfolgeordnungen) – auch abweichend vom gesetzlichen Erbrecht – bindend festzulegen. Wie der E. entstanden ist, u. wo er seinen Ursprung hat, ist in der Lit. des 19. Jh. wiederholt erörtert worden. Dabei ging es vornehmlich um die Frage der ...
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