Als Fähre (mhd.: vere; bayr.: urfar) wird, unabhängig von seiner Größe oder technischen Konstruktion, ein Fahrzeug bezeichnet, das unter nautischer Leitung eines Fährmanns (ferge; ahd.: fario, ferio; mhd.: ver, vere, verje) dem Übersetzen (fareja) über einen Strom oder See dient. Das Recht, eine Fähre zu betreiben (Fährgerechtigkeit, Fährgerechtsame) war in früherer Zeit häufig mit dem Eigentum an einem bestimmten Ufergrundstück verbunden. Noch Art. 40 des preuß. AusfG zum BGB ...
Schlagwörter
Dem Stichwort Fähre, Fährenrecht sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.