F. ist jener – von der Lehre so genannte – Teil des Familien-/Hausgutes (Haus), über den der Hausvater frei, d.h. ohne Zustimmung seiner wartberechtigten Erben (Erbenlaub, Erbrecht) zum Heile seiner Seele verfügen konnte. Dieser F. ist wohl nicht, wie die ältere Lehre (bes. H. Brunner) meinte, auf den germ. Totenteil zurückzuführen, sondern auf Vorstellungen der Kirche, die den Gläubigen nahe legte, ihr Vermögen ganz oder zum Teil pro remedio animae einer geistlichen Anstalt (bes. ...
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