Auszug aus dem Inhalt von Fürstenprivilegien Friedrichs II.
Unter den Fürstenprivilegien (F.) Friedrichs II. von Hohenstaufen werden regelmäßig die Privilegien verstanden, die im Jahre 1220 den geistlichen u. in den Jahren 1231/1232 den weltlichen Reichsfürsten erteilt wurden. Seit dem 19. Jh. wird das erste der beiden als Confoederatio cum principibus eccelesiasticis u. das zweite als Statutumin favorem principum bezeichnet. Ältere Bezeichnungen sind Constitutio de juribus Principum ecclesiasticum u. Constitutio de juribus Principum secularium oder ...
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