G., auch Gattergült (wohl von ahd. gatter = Gittertüre im Zaun), war ein Zins, der am Fälligkeitstage vom Zinsherrn beim Hof oder Haus (Haus und Hof) des Zinspflichtigen abgeholt werden musste. Es handelte sich also um eine Holschuld u. als solche um die typische Form der Zinsleistung Freier (Bauern), während Unfreie ihre Abgaben in der Regel beim Zinsherrn abzuliefern hatten (Bringschuld): vgl. Sachsenspiegel Ldr I 54 § 2. Um das Einholen des G. bildeten sich zahlreiche Formalismen: ...
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