Die am Ende des 19. Jh.s wesentlich durch Otto Mayer geprägte Begrifflichkeit eines Allgemeinen Teils des Verwaltungsrechts (Verwaltungsrechtswissenschaft) unterschied bei den öffentlichen Zahlungspflichten neben Geldstrafen u. Kostenersatz vor allem G., Beiträge u. Steuern. Die G. galten dabei als „Entgelt dafür, dass der Einzelne die öffentliche Anstalt oder Einrichtung in besonderer Weise für sich in Anspruch nimmt“ (O. Mayer, Dt. VwR, § 27). Schon § 1 der ...
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