Unter G. versteht man diejenigen Richter, die im Gegensatz zum Laienrichter ihre Rechtskenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben haben. In spätma. u. frühneuzeitlichen Höflichkeitsbekundungen hatten sie den Anspruch, als „Gelehrte“ angesprochen u. bezeichnet zu werden. Das Auftauchen G. ist hist. untrennbar mit der Rezeption des röm. u. kan. Rechts (Rezeption des römischen Rechts, Kanonisches Recht) verbunden. Im ma. ungelehrten Verfahren benötigte man noch keine G. Die ...
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