G. ist eine nach den Grundsätzen der Gesamthand aufgebaute Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die zur G. zusammengeschlossenen Personen (Gemeinder) bilden eine rechtliche Einheit, die sich jedoch nicht von der Summe ihrer Mitglieder unterscheidet und deren Wille, Rechte und Pflichten identisch sind mit jenen der Mitberechtigten. Die G. kann daher nur durch gemeinsames Handeln aller Gemeinder wirksam werden. Durch diese Konstruktion unterscheidet sich die G. von der ...
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