I. Dem Begriffe nach besteht ein „G.“ (Ius Commune) im Gegensatz zu einem partikulären, speziellen oder „eigenem“ Recht (ius proprium, ius particulare; Partikularrecht) aus einer Summe von Rechtssätzen, die jeweils für eine Vielzahl von räumlich umschriebenen Gebilden oder genau definierten Gruppierungen von Personen gelten, wobei für die einzelnen Einheiten zusätzlich speziellere und daher im Rang, in der Regel mit Vorrang versehene, jedoch eng auszulegende Rechtssätze ...
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