I. Begriff Als G. wird der große, relativ einheitl. Normenkomplex des sächs. Rechtsgebietes bezeichnet, der sich im SpätMA auf der Grundlage des Sachsenspiegels und des Magdeburger Stadtrechts (Magdeburger Recht) herausgebildet hatte und im Zusammenhang mit der Rezeption fremder Rechte als solcher in Korrelation zum Gemeinen Recht („zur besonderen Provinz des G.s“ – Ebel 1990, 1250; „das regionale Gegenstück zum … gemeinen Recht“ – Buchda, 1510; „mächtige Traditionsinsel ...
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