Der quellenmäßig nur selten belegte Begriff G. weist zwei rechtlich relevante Bedeutungsinhalte auf. Zum einen geht es um die Streulage der Äcker der Bauern innerhalb einer Flur (Feld und Flur), die aus den Erfordernissen der Dreifelderwirtschaft oder Erwerbsvorgängen resultierte. Den wirtschaftlichen Zweck einer solchen G.nlage erhellt ein Beleg von 1521: ordnen wir, daß ein jeglicher, der 10 oder 12 aecker hat, und dessen vermöglich ist, ein pferd halte und mit den andern inwohnern ...
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Dem Stichwort Gemenge ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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