G.n sind allgemein gefasste, mit unbestimmten, in der Regel wertausfüllungsbedürftigen Begriffen (Treu und Glauben in §§ 157, 242 BGB, Gute Sitten in §§ 138, 826 BGB, § 1 UWG a.F., „unlauter“ in § 3 UWG) arbeitende Rechtsvorschriften. Sie dienen als Auffangregelungen für unvorhersehbare Einzelfälle, unter Umständen auch zur Korrektur von Spezialgesetzen, und ermöglichen es dem Rechtsanwender, das Recht ohne gesetzgeberischen Eingriff den sich wandelnden Wertvorstellungen ...
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Dem Stichwort Generalklausel ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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