Die Vorstellung eines G., eines iustum pretium, taucht im röm. Recht erstmals am Ende des 3. Jh.s auf. In zwei von den Kaisern Diokletian und Maximinian stammenden (teils für interpoliert gehaltenen und Justinian zugeschriebenen) Reskripten wird Grundstücksverkäufern wegen Unterschreitung des Kaufpreises um mehr als die Hälfte des iustum pretium das Recht zur Nachforderung oder Rückabwicklung des Vertrages eingeräumt (C. 4.44.2 u. 8). Die den Reskripten zugrundeliegende Annahme eines ...
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